Beeinträchtigung des Schlusserben durch lebzeitige Schenkungen

Beeinträchtigung des Schlusserben durch lebzeitige Schenkungen

Die Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Ehegattentestament kann den überlebenden Ehegatten bei lebzeitigen Schenkungen einschränken, so dass OLG Hamm in seinem Urteil vom 12.09.2017.

Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde:

Die Ehegatten setzten sich in einem gemeinschaftlichen Testament zu gegenseitigen Erben ein. Schlusserbe sollte der spätere Kläger sein. Nach dem Tod der Ehefrau wandte sich der überlebende Ehemann einer neuen Frau zu.

Zu Lebzeiten hatte der Kläger auf Wunsch des Erblassers der neuen Frau ein Wohnrecht an einer in seinem Eigentum stehenden Wohnung eingeräumt, unter der Bedingung, dass diese den Erblasser bis zu dessen Tode oder Heimaufnahme pflege.

Später verschenkte der Erblasser nicht unerhebliche Vermögenswerte in Form von Fondsbeteiligungen, Schuldverschreibungen, etc. an die neue Frau.

Das Kind des Erblassers fühlte sich nach dem Tod des Vaters um sein Erbe betrogen und klagte auf Rückübereignung der Geschenke an die Dritte.

Nach Ansicht des OLG Hamm hätten die Geschenke die Erberwartungen des Klägers beeinträchtigt und seien ohne anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers erfolgt. Dies sei ausweichlich mit Benachteiligungsabsicht geschehen und entgegen der ursprünglichen niedergeschriebenen wechselbezüglichen Verfügungen, an die der Erblasser gebunden gewesen sei. Für die Benachteiligungsabsicht sei ausreichend, so dass OLG, dass der Erblasser gewusst habe, dass durch die Schenkungen das Erbe geschmälert würde.

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