Leistungen

Zivilrecht

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Familienrecht

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Erbrecht

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Kleiner Eintrag, große Folgen
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Mietrecht

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Arbeitsrecht

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Verkehrsrecht

„Wenn´s hinten knallt, gibt’s vorne Geld“, so lautet ein beliebter Satz unter Juristen…
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HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Familienrecht

Der Scheidungsantrag muss von einem Rechtsanwalt bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht in der Abteilung für Familiensachen eingereicht werden.

Die Ehegatten müssen mindestens 12 Monate getrennt leben. Die Trennung kann auch in der gemeinsamen Wohnung/Haus vollzogen werden, dabei müssen die Noch-Ehegatten jedoch darauf achten, dass sie von Tisch und Bett getrennt leben und keine ehelichen Betreuungsleistungen mehr füreinander erbringen.

Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte hat Anspruch auf einen sogenannten Trennungsunterhalt, der bis zur Scheidung verlangt werden kann. Voraussetzung ist, dass beide Ehepartner getrennt leben, der eine Partner auf den anderen wirtschaftlich angewiesen und der wirtschaftlich stärkere Partner leistungsfähig ist.

Ab dem Zeitpunkt der Scheidung ist jeder Ehegatte in der Regel selbst verpflichtet für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen, der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt. Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch ergibt sich aus den § 1570 – 1573 BGB, der für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen ist.

Besteht kein Ehevertrag aus dem hervorgeht, dass die Ehegatten in Gütertrennung gelebt haben, so wurde die Ehe als Zugewinngemeinschaft geführt, d.h. dass am Ende der Ehe ein wirtschaftlicher Vergleich zwischen Anfangsvermögen zum Beginn der Ehe und Endvermögen gezogen wird. Der Unterschiedsbetrag ist hälftig an den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner auszukehren.

Spätestens auf das Kalenderjahr, welches auf das Trennungsjahr folgt, können die geschiedenen Ehegatten nicht mehr gemeinsam veranlagt werden und es ändern sich die Steuerklassen. Dafür können im Rahmen der Steuererklärung eventuelle Unterhaltszahlungen von der Steuer abgesetzt werden.

An erster Stelle steht für das Familiengericht bei seiner Entscheidungsfindung das Kindeswohl. In der Regel wird das elterliche Sorgerecht jedoch gemeinsam ausgeübt. Das Kind hat auch weiterhin einen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen und beide Elternteile sind zum Umgang berechtigt und verpflichtet.

Arbeitsrecht

Wenden Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt, der Ihre Kündigung auf dessen Wirksamkeit hin überprüft – immerhin sichert Ihr Arbeitsplatz Ihre Existenz. Nicht selten ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt und Sie haben einen Weiterbeschäftigungsanspruch bei Ihrem alten Arbeitgeber.

Nach Zugang der Kündigung müssen Sie innerhalb von drei Wochen gegenüber dem Arbeitsgericht Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung erheben, ansonsten können Sie Ihren Anspruch gegenüber Ihrem alten Arbeitgeber auf Weiterbeschäftigung nicht mehr durchsetzen.

Spätestens drei Monate vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses müssen Sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit persönlich arbeitssuchend melden. Sollten Sie dies unterlassen, kann es zu Sperrzeiten kommen, in der Sie kein Arbeitslosengeld erhalten.

Sie haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I wenn Sie in den vergangenen 12 Monaten sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Dieser beträgt 60 Prozent des letzten Nettogehalts.

Eine Abmahnung ist die so genannte „gelbe Karte“ für den Arbeitnehmer. Diese kann durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer einen schweren Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten begangen hat. Sollte sich dieser Pflichtverstoß wiederholen, kann der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.

Hier ist anwaltlicher Rat besonders wichtig – unterschreiben Sie nichts, aus dem hervorgehen könnte das die gegen Sie in den Raum gestellten Vorwürfe richtig sind.

Ferner können Sie eine Gegendarstellung schreiben die in Ihre Personalakte aufgenommen werden muss. Diese sollten Sie jedoch unbedingt vorher durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, um eventuelle Fehler zu vermeiden. Des Weiteren können Sie gegen Ihren Arbeitgeber auf Rücknahme der Abmahnung Klage erheben.

Schufa

Sie können jederzeit bei den Auskunfteien eine Bonitätsauskunft beantragen. In dieser Bonitätsauskunft werden Ihnen dann die einzelnen Daten die über Sie erfasst wurden offengelegt.

Entweder haben Sie mit Abstand von vier Wochen zwei Mahnungen betreffend einer Forderung erhalten, auf die Sie nicht reagiert und Ihr Gläubiger hat mit einem Schufa – Eintrag gedroht oder es besteht eine offene nicht widersprochene Forderung.

Für verschiedene Eintragsarten bestehen bestimmte Löschfristen die zwischen drei und maximal zehn Jahren liegen. Die Löschfristen richten sich nach den sogenannten Negativmerkmalen, welche dem Eintrag zu Grunde liegen. Es wird unterschieden zwischen weichen, mittleren und harten Negativmerkmalen.

Es können alle Einträge gelöscht werden die nur geringfügige Schulden betreffen, d.h. alle Schulden bis maximal 2.000 EUR, die innerhalb von sechs Wochen nach Eintragung bezahlt wurden. Ferner müssen alle falschen, veralteten und unvollständigen Einträge gelöscht werden.

Inwieweit die Löschfristen der DSGVO missachtet wurden oder ob die Daten zu Unrecht erhoben worden sind, muss immer individuell durch einen Rechtsanwalt geprüft werden. Sind die Bestimmungen der DSGVO jedoch nicht eingehalten worden, bestehen gute Chancen, dass Ihr Eintrag gelöscht werden muss.