In dem vom OLG Köln am 27.09.2018 veröffentlichten Beschluss (Az: 2 Wx 314/18), hat das OLG entschieden, dass bereits ein Auskunftsverlangen über den Nachlass ausreicht, um eine Pflichtteilsstrafklausel in einem Berliner Testament auszulösen, durch den das Auskunft ersuchende Kind seine Stellung als Erbe verliert.
Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Mit gemeinschaftlichem Testament vom 07.10.1999 haben sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Weiter haben sie als Regelung nach dem Tod des Längstlebenden folgendes bestimmt:
Nach dem Tode des Längstlebenden von uns sollen unsere vier Kinder D, I, F und M unser Vermögen zu gleichen Teilen erben. Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern, so soll es auch nach dem Tode des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben.
Mit Schreiben vom 01.02.2001 forderte der Verfahrensbevollmächtigte eines der Kinder den überlebenden Ehegatten wie folgt auf:
Unsere Mandantin ist eine Tochter der Verstorbenen und kommt deshalb als gesetzliche Erbin in Betracht. Wir gehen davon aus, dass Sie den Nachlass der Verstorbenen in Besitz genommen haben und fordern Sie hiermit auf, Auskunft zu erteilen über den Bestand und den Wert des Nachlasses durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns die geschuldete Auskunft bis zum 28.02.2001 erteilen. Sollte die Frist ergebnislos verstreichen, werden wir unserer Mandantin empfehlen, ihre Ansprüche im Klagewege geltend zu machen.
Mit weiterem Schreiben vom 07.03.2001 hat der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten unter Bezugnahme auf zwei Telefonate ausgeführt:
Ich gehe davon aus, dass der Wert des Grundstücks mit dem darauf errichteten Bungalow deutlich höher liegt als DM 250.000,00. Für eine Berechnung des Pflichtteilsanspruches meiner Mandantin ist es deshalb erforderlich, ein Sachverständigengutachten zum Wert des Grundstücks zu beauftragen… Ausgehend von den von Ihnen mitgeteilten Wertangaben ergäbe sich ein Pflichtteilsanspruch von rund DM 10.000,00. Ich möchte Ihnen deshalb vorschlagen, dass Sie meiner Mandantin ohne dass nunmehr formal ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, einen Betrag von DM 10.000,00 zahlen und dieser Betrag auf das Erbe meiner Mandantin angerechnet wird. Gleichzeitig würde sich meine Mandantin schon jetzt damit einverstanden erklären, ihren dann im Wege der Erbfolge übertragenen Grundstücksanteil zu veräußern, entweder an die Miterben oder freihändig. Sollten Sie mit diesem Vorschlag einverstanden sein, bitte ich um Überweisung des Betrages… bis zum 31.03.2001… Anderenfalls wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie bis zum 31.03.2001 ein vollständiges, schriftliches Nachlassverzeichnis mit entsprechenden Wertangaben vorlegen und für den Wert des Grundstücks einen Sachverständigengutachter mit der Wertermittlung beauftragen. Für diesen Fall würde meine Mandantin dann ihr Pflichtteilsrecht in Anspruch nehmen.
Der überlebende Ehegatte überwies daraufhin unter dem Verwendungszweck „Pflichtteil I“ die geforderten 10.000 DM.
Das OLG erkannte darin ein solches ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Erblasser, dass nach der Einschätzung eines objektiven Empfängers die erhobene Forderung jedoch geeignet sei, den überlebenden Ehegatten Belastungen auszusetzen, vor denen er durch die Verwirkungsklausel gerade geschützt werden sollte, so dass die Forderung geeignet war die Sanktion auszulösen.