Mit Urteil vom 26.07.2018, AZ: 433 C 19586/17 hat das AG München entschieden, dass bei entsprechender Begründung auch eine Eigenbedarfskündigung sozial benachteiligter Mieter zulässig ist.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der 36 jährige Vermieter, kündigte bereits 2013 das erste Mal die 78 Jahre alte und gehbehinderte Mieterin, verfolgte die Eigenbedarfskündigung jedoch gerichtlich nicht weiter. 2014 wurde eine identische Wohnung in dem Haus frei, welche der Vermieter der Mieterin zum Bezug anbot. Selbige reagiert nicht auf die Aufforderung des Vermieters, woraufhin dieser der Mieterin im Jahr 2014 wiederholt eine Eigenbedarfskündigung aussprach. Selbige begründete der Vermieter mit dem Umzugsinteresse von Augsburg nach München, um sich dort eine neue Arbeitsstelle zu suchen und den sozialen Kontakten (Familie und Freunde), welche überwiegend im Raum München angesiedelt waren. Nach Ansicht des AG München erfüllte die Begründung des Vermieters die Anforderung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, weshalb die Mieterin die Wohnung nun räumen muss.
Auf Grund der Erkrankung der Mieterin, räumte das Amtsgericht ihr jedoch eine Aus- und Umzugsfrist von 6 Monaten ein.