Unzulässige Verwaltungskostenpauschale

Unzulässige Verwaltungskostenpauschale

Mit Urteil vom 19.12.2018, AZ: VIII ZR 254/17 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Vereinbarung über eine Verwaltungskostenpauschale unzulässig ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Mieter zahlte von Juli 2015 bis Januar 2017 eine Verwaltungskostenpauschale für seine Mietwohnung in Höhe von 34,00 EUR, mit Klage vor dem LG Berlin begehrte dieser die Rückzahlung der Verwaltungskostenpauschale.

Diese war, nach Aussage des Vermieters, eine Hauptabrede zur Nettokaltmiete. Nach Ansicht des BGH handelt es sich hierbei um eine unzulässige Vereinbarung gemäß § 556 Abs. 4 BGB, da aus dem Mietvertrag nicht klar erkennbar sei, dass es sich um einen Teil der Grundmiete handele.  Entsprechend der Betriebskostenverordnung könnten nur die dort aufgezählten Kosten auf den Mieter umgelegt werden. Durch die Bezeichnung als Pauschale, hatte der Vermieter, nach Ansicht des BGH, eine Nähe zu den Betriebskosten hergestellt, die letztlich zur Unwirksamkeit der Klausel führten.

Eine in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag gesondert ausgewiesene Verwaltungskostenpauschale stellt eine zum Nachteil des Mieters von § 556 Abs. 1 BGB abweichende und damit gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksame Vereinbarung dar, sofern aus dem Mietvertrag nicht eindeutig hervorgeht, dass es sich bei dieser Pauschale um einen Teil der Grundmiete (Nettomiete) handelt.

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