Start - Leistungen - Erbrecht
Rechtsanwalt für Erbrecht in Hildesheim
Wir beraten bei Testament, Erbvertrag und Unternehmensnachfolge und vertreten Sie bei Pflichtteilsansprüchen, in der Erbengemeinschaft und in der Erbauseinandersetzung. Persönlich, in Hildesheim, mit einer klaren Einschätzung Ihrer Lage.
Erbrecht Hildesheim
Im Erbrecht geht es fast nie nur um Geld. Es geht um ein Elternhaus, um einen Betrieb, um das Gefühl, übergangen worden zu sein. Genau deshalb eskalieren erbrechtliche Streitigkeiten schneller als andere zivilrechtliche Konflikte.
Wir arbeiten in zwei Richtungen. Wenn Sie Ihre Nachfolge regeln wollen, gestalten wir Testament, Erbvertrag oder Übertragung so, dass die Regelung später belastbar ist und keine vermeidbaren Pflichtteils- oder Steuerlasten auslöst. Wenn bereits ein Erbfall eingetreten ist, verschaffen wir Ihnen zuerst Klarheit über Ihre Position und setzen Ihre Ansprüche anschließend durch.
Weil das Erbrecht regelmäßig ins Steuerrecht hineinreicht, beurteilen wir beide Seiten gemeinsam. Bei einer Immobilie oder einem Unternehmen im Nachlass entscheidet oft die steuerliche Gestaltung darüber, was am Ende bleibt.
Wo stehen Sie gerade?
Erbrechtliche Fragen stellen sich in zwei völlig unterschiedlichen Situationen. Bitte wählen Sie:
Leistungen im Bereich Erbrecht
Vor dem Erbfall: Ihre Nachfolge regeln
Testament und Testamentsgestaltung
Ein Testament bestimmt, wer Ihr Vermögen erhält. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, und die entspricht selten dem, was sich Erblasser tatsächlich vorstellen. Sie können handschriftlich testieren oder notariell beurkunden lassen.
Die meisten Erbstreitigkeiten entstehen nicht durch fehlende Testamente, sondern durch unklar formulierte. Wer „mein Vermögen soll gerecht verteilt werden“ schreibt, produziert ein Gerichtsverfahren.
Wir prüfen vor der Formulierung Ihre Vermögenslage, die bestehenden Pflichtteilsansprüche und die steuerlichen Folgen. Anschließend formulieren wir so, dass die Regelung belastbar ist und keine Auslegungslücken lässt.
Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ein am Computer geschriebenes und anschließend unterschriebenes Testament ist unwirksam. Ort und Datum sind zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung, ohne Datum wird es aber schwierig, wenn später mehrere Testamente auftauchen.
Berliner Testament
Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Die Kinder erben erst nach dem Tod des Längerlebenden. Das schützt den überlebenden Partner davor, sich mit den eigenen Kindern über den Nachlass auseinandersetzen zu müssen.
Zwei Nachteile werden dabei regelmäßig übersehen. Die Kinder können bereits nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteil verlangen. Und die steuerlichen Freibeträge der Kinder verfallen im ersten Erbfall ungenutzt.
Wir rechnen Ihnen beide Effekte durch und bauen bei Bedarf Pflichtteilsstrafklauseln oder abweichende Gestaltungen ein.
Verfällt der Freibetrag eines Kindes von 400.000 Euro ungenutzt, schlägt das im zweiten Erbfall unmittelbar auf die Steuerlast durch.
Erbvertrag und Pflichtteilsverzicht
Anders als ein Testament bindet ein Erbvertrag beide Seiten. Er wird notariell geschlossen. Die vertragsmäßigen Verfügungen kann keiner der Beteiligten später allein widerrufen. Das schafft Verlässlichkeit, etwa bei einer Hofübergabe oder wenn ein Angehöriger im Gegenzug Pflege übernimmt.
Rücktrittsrechte lassen sich im Vertrag aber vorbehalten, und daneben können einseitige, frei widerrufliche Verfügungen aufgenommen werden. Wie viel Bindung sinnvoll ist, ist die eigentliche Gestaltungsfrage. Die größte Sicherheit schafft dabei der Pflichtteilsverzicht, bei dem ein Angehöriger zu Lebzeiten verzichtet, meist gegen eine Abfindung.
Wir gestalten Erbvertrag und Pflichtteilsverzicht, verhandeln die Abfindung und bereiten die Beurkundung vor. Wichtig ist die Reihenfolge: erst die wirtschaftliche Einigung, dann der Notartermin.
Beide Verträge bedürfen der notariellen Beurkundung. Eine privatschriftliche Vereinbarung ist unwirksam.
Vorweggenommene Erbfolge und Schenkung
Vermögen lässt sich zu Lebzeiten übertragen, statt es zu vererben. Das reduziert die Erbschaftsteuer, weil steuerliche Freibeträge alle zehn Jahre neu zur Verfügung stehen, und es verhindert Streit, weil die Übergabe zu Lebzeiten begleitet wird.
Der häufigste Fehler ist die Übertragung ohne Absicherung. Wer sein Haus überträgt und weder Nießbrauch noch Wohnrecht noch Rückforderungsrecht vereinbart, steht im Konfliktfall ohne Handhabe da.
Wir gestalten die Übertragung mit den passenden Vorbehalten, also Nießbrauch, Wohnrecht oder Rückforderungsrecht, und prüfen die Auswirkung auf spätere Pflichtteilsansprüche. Welche Absicherung wie viel Frist kostet, rechnen wir Ihnen vorher durch.
Schenkungen des Erblassers werden dem Nachlass für die Berechnung des Pflichtteils bis zu zehn Jahre lang wieder hinzugerechnet, unabhängig davon, wer beschenkt wurde. Liegt die Schenkung weniger als ein Jahr zurück, zählt sie voll. Danach sinkt der berücksichtigte Wert pro angefangenem Jahr um ein Zehntel. Nach zehn Jahren bleibt sie außer Betracht.
Beides zusammen geht allerdings selten auf. Behalten Sie sich den Nießbrauch am ganzen Objekt vor, läuft die Zehnjahresfrist in der Regel nicht an. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt sie erst mit dem Ende der Ehe.
Unternehmensnachfolge im Erbfall
Was mit einem Betrieb im Erbfall geschieht, hängt zuerst von der Rechtsform ab. Ein Einzelunternehmen fällt in die Erbengemeinschaft. Bei OHG und GbR scheidet der Gesellschafter mit dem Tod aus, die Erben erhalten nur eine Abfindung. Kommanditanteile gehen unmittelbar auf die Erben über, GmbH-Anteile sind vererblich und fallen den Erben gemeinsam zu.
Fällt der Betrieb in die Erbengemeinschaft, entscheidet über den laufenden Geschäftsbetrieb die Mehrheit nach Erbanteilen. Sobald es aber um Verkauf, Umstrukturierung oder die Verfügung über einzelne Gegenstände geht, müssen alle mitziehen. Ein einzelner Miterbe kann damit jede grundlegende Entscheidung blockieren. Dazu kommt die steuerliche Seite: Für Betriebsvermögen bestehen weitreichende Verschonungsregelungen, die an Bedingungen geknüpft sind, etwa an die Fortführung des Betriebs und den Erhalt der Lohnsumme.
Wir stimmen Gesellschaftsvertrag und Testament aufeinander ab und beziehen die steuerlichen Verschonungsregelungen in die Planung ein. Wo nötig, arbeiten wir dabei mit Ihrem Steuerberater zusammen.
Bei Personengesellschaften entscheidet der Gesellschaftsvertrag darüber, ob und auf wen der Anteil übergeht, ein abweichendes Testament setzt sich dagegen nicht durch. Umgekehrt greift eine Nachfolgeklausel nur, wenn der Begünstigte auch Erbe wird. Dieser Abstimmungsfehler ist der häufigste vermeidbare Fehler in der Unternehmensnachfolge.
Behindertentestament
Erbt ein Mensch mit Behinderung, der Sozialleistungen bezieht, greift der Sozialleistungsträger je nach Leistungsart auf das Erbe zu. Ohne Gestaltung kommt das Vermögen dann nicht dem Kind zugute, sondern ersetzt staatliche Leistungen.
Das Behindertentestament löst das über eine Kombination aus Vorerbschaft, Nacherbschaft und Testamentsvollstreckung. Der Erbe erhält Zuwendungen, die die Sozialleistungen ergänzen, statt sie zu ersetzen.
Wir gestalten diese Konstruktion und formulieren die Verwaltungsanordnungen für den Testamentsvollstrecker so, dass die Schutzwirkung auch gegenüber dem Sozialleistungsträger trägt.
Die Gestaltung ist vom Bundesgerichtshof anerkannt, verlangt aber präzise Formulierung. Fehler machen die gesamte Schutzwirkung zunichte.
Steuerliche Gestaltung für den Erbfall
Die Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert dessen, was der Einzelne erhält. Ehegatten und Kinder haben hohe Freibeträge, entferntere Verwandte und Unverheiratete sehr niedrige. Wer nicht verheiratet ist, zahlt auf dasselbe Vermögen ein Vielfaches.
Der Gestaltungsspielraum liegt fast vollständig vor dem Erbfall. Nach dem Tod lässt sich steuerlich kaum noch etwas korrigieren.
Wir prüfen Freibeträge, Steuerklassen und Bewertung, insbesondere bei Immobilien und Betriebsvermögen, und stimmen die Nachfolgeplanung darauf ab.
Freibeträge können alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden. Der Zehnjahreszeitraum läuft ab jeder einzelnen Zuwendung neu und gilt getrennt für jeden Schenker. Wer früh beginnt, kann sein Vermögen in mehreren Schritten übertragen und die Freibeträge mehrfach nutzen.
Nach dem Erbfall: Ihre Ansprüche durchsetzen
Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung
Hinterlässt ein Erblasser mehrere Erben, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass gehört allen gemeinsam. Über einzelne Nachlassgegenstände kann niemand allein verfügen.
Genau darin liegt das Problem. Eine Erbengemeinschaft ist auf Auflösung angelegt, aber solange sich die Miterben nicht einigen, blockiert sie sich selbst. Immobilien verfallen, Konten bleiben blockiert, und der Streit verhärtet sich über Jahre.
Wir vertreten Sie in der Auseinandersetzung, verhandeln Abschichtung oder Verkauf und betreiben, wenn nötig, die Teilungsversteigerung.
Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung grundsätzlich jederzeit verlangen. Sie müssen nicht warten, bis alle einverstanden sind. Ausnahmen gelten, wenn der Erblasser die Auseinandersetzung im Testament ausgeschlossen oder einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat. Ob eine solche Anordnung wirksam ist, prüfen wir zu Beginn.
Pflichtteil geltend machen und berechnen
Wer durch Testament enterbt wurde, geht nicht zwingend leer aus. Nahe Angehörige haben einen Pflichtteilsanspruch. Er ist kein Anteil am Nachlass, sondern ein reiner Geldanspruch gegen die Erben.
Die Schwierigkeit liegt selten im Anspruch, sondern in der Bewertung. Was ist die Immobilie wert, welche Schenkungen sind zu berücksichtigen, was steht überhaupt im Nachlass? Erben geben diese Informationen oft nur zögerlich heraus.
Wir setzen zunächst den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch durch und beziffern erst danach die Forderung. Die Kosten dieser Auskunft trägt der Nachlass, nicht Sie. Umgekehrt vertreten wir auch Erben, die mit überhöhten Forderungen konfrontiert sind.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder und weiteren Abkömmlinge, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die Eltern. Enkel und Eltern kommen dabei nur zum Zug, wenn kein näherer Abkömmling seinerseits den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Zugewandte annimmt.
Testamentsvollstreckung
Ein Testamentsvollstrecker führt aus, was der Erblasser angeordnet hat. Er verwaltet den Nachlass, verteilt ihn und schützt ihn vor dem Zugriff einzelner Erben. Sinnvoll ist das bei zerstrittenen Familien, minderjährigen Erben, Betriebsvermögen oder im Behindertentestament.
In der Praxis entsteht Streit meist über die Frage, ob der Vollstrecker seine Befugnisse überschreitet oder den Nachlass schlecht verwaltet.
Wir übernehmen Testamentsvollstreckungen und vertreten ebenso Erben, die die Amtsführung eines Vollstreckers beanstanden oder dessen Entlassung betreiben wollen.
Die Testamentsvollstreckung muss der Erblasser im Testament anordnen. Hat er das nicht getan, lässt sie sich später nicht mehr nachholen. Hat er sie angeordnet, aber keine Person bestimmt, kann das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen, wenn der Erblasser darum ersucht hat.
Vor- und Nacherbschaft
Bei der Vor- und Nacherbschaft erbt zunächst eine Person, nach einem bestimmten Ereignis geht der Nachlass an eine zweite über. Typisch ist die Absicherung des Ehepartners bei gleichzeitiger Sicherung des Vermögens für die Kinder aus erster Ehe.
Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsmacht beschränkt. Wie weit, hängt davon ab, ob der Erblasser ihn befreit hat oder nicht. Genau diese Weichenstellung wird bei der Gestaltung häufig übersehen und später zum Streitpunkt.
Wir gestalten diese Anordnungen und legen fest, wie weit die Befreiung reichen soll. Ist der Erbfall bereits eingetreten, vertreten wir Vor- wie Nacherben, wenn über die Grenzen der Verfügungsbefugnis gestritten wird.
Ist der Vorerbe nicht befreit, ist seine Verfügung über ein Nachlassgrundstück gegenüber dem Nacherben unwirksam, soweit sie dessen Recht beeinträchtigen würde. Ist er befreit, kann er über Grundstücke wirksam verfügen. Unentgeltliche Verfügungen und Schenkungen bleiben in beiden Fällen unwirksam, davon kann der Erblasser nicht befreien. Im Grundbuch wird ein Nacherbenvermerk eingetragen.
Vermächtnisse
Mit einem Vermächtnis wenden Sie einer Person einen einzelnen Gegenstand oder Geldbetrag zu, ohne sie zum Erben zu machen. Der Bedachte wird nicht Teil der Erbengemeinschaft, sondern erhält einen Anspruch gegen die Erben.
Das wird häufig verwechselt. Wer im Testament schreibt „mein Sohn erhält das Haus“, hat je nach Formulierung entweder einen Erben eingesetzt oder ein Vermächtnis angeordnet. Die Folgen unterscheiden sich erheblich, auch steuerlich.
Wir formulieren Vermächtnisse eindeutig und setzen sie für Bedachte gegenüber den Erben durch.
Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Gegenstand nicht automatisch. Die Erben müssen ihn übertragen, und genau darüber wird gestritten.
Unklare Erbfolge und Erbschein
Nicht immer ist klar, wer Erbe geworden ist. Es existieren mehrere Testamente, die Echtheit ist zweifelhaft, oder es ist offen, ob der Erblasser beim Verfassen noch testierfähig war. Ohne geklärte Erbfolge lässt sich der Nachlass nicht abwickeln.
Der Erbschein weist die Erbenstellung gegenüber Banken, Grundbuchamt und Versicherungen nach. Er wird beim Nachlassgericht beantragt und ist gebührenpflichtig.
Wir beantragen den Erbschein für Sie, treten Anträgen anderer entgegen und vertreten Sie im Erbscheinsverfahren, wenn die Erbfolge streitig ist.
Ein Erbschein ist nicht immer nötig. Gegenüber dem Grundbuchamt genügen ein notarielles Testament und die Eröffnungsniederschrift, solange sich die Erbfolge daraus eindeutig ergibt. Banken dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht routinemäßig einen Erbschein verlangen. Bleibt die Erbfolge auslegungsbedürftig, kommen Sie um den Erbschein allerdings nicht herum.
Fabian Schöpke
Rechtsanwalt
Anwalt für Erbrecht
Anwalt für Strafrecht
Anwalt für Steuerrecht
- 05121 9581245
- Mo.–Fr. 09–13 Uhr (und nach Vereinbarung)
- Am Ratsbauhof 7, 31134 Hildesheim
- post@raschoepke.de
Häufige Fragen zum Erbrecht
Was Mandanten vor dem ersten Termin am häufigsten wissen wollen. Ist Ihre Frage nicht dabei, rufen Sie uns gerne an.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer als einziges Kind gesetzlich alles geerbt hätte, erhält als Pflichtteil also die Hälfte des Nachlasswertes. Der Anspruch richtet sich auf Geld, nicht auf einzelne Gegenstände. Sie können also nicht verlangen, dass Ihnen das Haus übertragen wird, sondern nur den entsprechenden Wertanteil.
Haben Geschwister Anspruch auf einen Pflichtteil?
Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?
Erbt mein Lebensgefährte, wenn wir nicht verheiratet sind?
Genügt für mein Testament der Notar oder brauche ich anwaltliche Beratung?
Der Notar beurkundet Ihr Testament und belehrt Sie über die rechtliche Tragweite des Geschäfts. Nicht Teil seiner Amtspflicht ist die steuerliche Beratung. Bei einfachen Verhältnissen genügt die Beurkundung deshalb meistens. Sind ein Unternehmen, mehrere Immobilien, ein Kind mit Behinderung oder eine Patchwork-Konstellation im Spiel, geht es zusätzlich um Erbschaftsteuer, Pflichtteilslasten und die Abstimmung mit Gesellschaftsverträgen. Diese Vorarbeit übernehmen wir und stimmen sie mit dem Notar ab.