Strafverteidiger in Hildesheim

Wir verteidigen bei Vorwürfen aus dem Wirtschaftsstrafrecht, bei Tötungs- und Sexualdelikten, im Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht sowie bei Betrugs-, Vermögens- und Körperverletzungsdelikten. Vom ersten Schreiben der Polizei bis zur Hauptverhandlung.
Überblick

Strafverteidigung in Hildesheim

Ein Ermittlungsverfahren beginnt selten mit einem Prozess. Es beginnt mit einem Brief, einem Anruf oder einer Durchsuchung. Was in diesen ersten Tagen geschieht, entscheidet häufig über den weiteren Verlauf.

Die folgenschwersten Fehler passieren, bevor ein Verteidiger im Spiel ist. Jemand redet, um die Sache aufzuklären, und belastet sich dabei. Jemand unterschreibt einen Anhörungsbogen, ohne die Akte zu kennen. Jemand lässt eine Frist verstreichen, weil er das Schreiben für eine Formalie hält.

Wir übernehmen Verteidigungen in allen Verfahrensstadien und beantragen zuerst Akteneinsicht. Erst wenn wir wissen, was die Ermittlungsbehörden tatsächlich haben, besprechen wir mit Ihnen, ob und was gesagt wird.

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Was wir verteidigen

Wir übernehmen Mandate in den folgenden Bereichen. Steht Ihr Vorwurf nicht in der Liste, rufen Sie trotzdem an. In den meisten Fällen können wir Ihnen im ersten Gespräch sagen, ob wir der richtige Ansprechpartner sind.

Vorwürfe im persönlichen Bereich

Tötungsdelikte sind die schwersten Vorwürfe des deutschen Strafrechts. Bei Mord droht lebenslange Freiheitsstrafe. Die Abgrenzung zwischen Mord, Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge entscheidet über Jahre oder Jahrzehnte, und sie hängt an Details des Tatgeschehens und der inneren Vorstellung des Beschuldigten.

In solchen Verfahren ermittelt eine Mordkommission, oft über Monate, bevor der Beschuldigte davon erfährt. Wer dann ohne Verteidiger aussagt, sagt gegen eine bereits umfangreiche Ermittlungsakte aus, die er nicht kennt.

Wir übernehmen die Verteidigung in Tötungssachen, beantragen sofort Akteneinsicht und prüfen Gutachten, Spurenlage und Zeugenaussagen auf Angriffspunkte.

In Verfahren wegen eines Verbrechens ist eine Verteidigung gesetzlich vorgeschrieben. Sie können dabei selbst bestimmen, wer Sie verteidigt, und sollten die Auswahl nicht dem Gericht überlassen. Wer früh einen Verteidiger benennt, behält diese Entscheidung in der Hand.

Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht, einschließlich Missbrauchsvorwürfen und Verfahren wegen Kinder- und Jugendpornografie, treffen Beschuldigte in aller Regel ohne Vorwarnung. Der berufliche und private Schaden tritt oft ein, bevor überhaupt Anklage erhoben wurde.

Die Beweislage besteht häufig aus Aussage gegen Aussage oder aus digitalen Daten. Beides ist angreifbar, aber nur mit Kenntnis der Akte. Wer sich früh äußert, um die Sache aufzuklären, verbaut sich regelmäßig die spätere Verteidigung.

Wir verteidigen bei Sexualstraftaten und Missbrauchsvorwürfen, prüfen die Verwertbarkeit von Daten und Durchsuchungen und ziehen bei Aussagekonstellationen aussagepsychologische Gutachten heran. Wo es möglich ist, beantragen wir den Ausschluss der Öffentlichkeit.

Bei diesen Vorwürfen wird häufig zuerst durchsucht und beschlagnahmt. Ob die Durchsuchung rechtmäßig war, entscheidet mit darüber, ob die gefundenen Daten verwertet werden dürfen.

Verfahren wegen Betäubungsmitteln reichen vom Besitz geringer Mengen bis zum Handel in nicht geringer Menge, bei dem eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr droht. Für Cannabis gilt seit April 2024 ein eigenes Gesetz mit eigenen Mengengrenzen und eigenen Straftatbeständen. Alte Erfahrungswerte aus der Zeit davor führen hier in die Irre.

Viele Verfahren entstehen aus Telekommunikationsüberwachung oder aus Aussagen von Mitbeschuldigten, die selbst unter Druck stehen. Ob solche Aussagen tragen, zeigt erst die Akte.

Wir verteidigen im Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht, prüfen Wirkstoffgutachten und die Rechtmäßigkeit von Überwachungsmaßnahmen und arbeiten auf eine Einstellung oder eine therapeutische Lösung hin, wo das in Betracht kommt.

Bei Betäubungsmitteln richtet sich die nicht geringe Menge nach dem Wirkstoffgehalt, nicht nach dem Bruttogewicht. Ein Gutachten kann deshalb über den anwendbaren Strafrahmen entscheiden.

Körperverletzungsvorwürfe entstehen häufig aus Situationen, in denen beide Seiten beteiligt waren: eine Auseinandersetzung in der Gastronomie, ein Streit in der Nachbarschaft, ein Konflikt in der Familie. Wer zuerst Anzeige erstattet, ist nicht automatisch das Opfer.

Die Bandbreite reicht von der einfachen Körperverletzung, die einen Strafantrag voraussetzt, bis zur gefährlichen Körperverletzung mit erheblichem Strafrahmen. Die Einordnung hängt an Umständen, die im Polizeibericht oft verkürzt stehen.

Wir verteidigen bei Körperverletzungsvorwürfen, arbeiten Notwehrlagen und wechselseitige Beteiligung heraus und verhandeln, wo es sinnvoll ist, einen Täter-Opfer-Ausgleich.

Die einfache Körperverletzung wird nur auf Strafantrag verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse bejaht. Die Antragsfrist beträgt drei Monate und beginnt, sobald der Berechtigte von Tat und Täter erfährt, nicht mit der Tat selbst.

Das Jugendstrafrecht verfolgt einen anderen Zweck als das Erwachsenenstrafrecht. Es geht nicht um Vergeltung, sondern um Erziehung. Deshalb stehen Weisungen, Auflagen und Arbeitsstunden vor der Jugendstrafe.

Für Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren entscheidet das Gericht im Einzelfall, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Diese Weichenstellung hat erhebliche Folgen und lässt sich beeinflussen.

Wir verteidigen Jugendliche und Heranwachsende, arbeiten auf die Anwendung des Jugendstrafrechts hin und stimmen uns mit der Jugendgerichtshilfe ab. Wir beziehen die Eltern ein, ohne den Mandanten zu übergehen.

Maßgeblich ist das Alter zur Tatzeit, nicht zum Zeitpunkt der Verhandlung. Strafmündigkeit beginnt mit 14 Jahren. Bei Heranwachsenden kommt Jugendstrafrecht in Betracht, wenn eine Reifeverzögerung vorliegt oder es sich um eine jugendtypische Verfehlung handelt.

Untersuchungshaft ist keine Strafe, sondern soll das Verfahren sichern. Sie setzt einen dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus, meist Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr. Trotzdem sitzen Betroffene oft Monate ein, bevor eine Hauptverhandlung beginnt.

Gegen den Haftbefehl gibt es Mittel. Er kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen fehlen oder entfallen sind. Er kann außer Vollzug gesetzt werden, wenn mildere Maßnahmen ausreichen, etwa Meldeauflagen, eine Sicherheitsleistung oder die Abgabe des Reisepasses.

Wir beantragen Haftprüfung oder legen Haftbeschwerde ein, je nachdem, was im Verfahrensstand trägt, und arbeiten auf die Außervollzugsetzung hin. Wenn Sie sich stellen wollen, bereiten wir das vor und begleiten Sie.

Sie können jederzeit Haftprüfung beantragen. Beides nebeneinander geht nicht: Solange ein Haftprüfungsantrag anhängig ist, ist die Beschwerde unzulässig. Solange kein Urteil ergangen ist, prüft außerdem spätestens nach sechs Monaten das Oberlandesgericht, ob die Haft fortdauern darf.

Mit dem rechtskräftigen Urteil ist das Verfahren nicht zu Ende. In der Vollstreckung geht es darum, wie eine Strafe tatsächlich vollzogen wird: Zahlungserleichterungen bei Geldstrafen, Aussetzung des Strafrests zur Bewährung, Verlegung, offener Vollzug oder die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe.

Diese Möglichkeiten bleiben oft ungenutzt, weil nach dem Urteil niemand mehr vertritt. Dabei entscheidet sich hier, wie viel Zeit jemand tatsächlich im Vollzug verbringt.

Wir vertreten Sie in der Strafvollstreckung, stellen Anträge auf Aussetzung des Strafrests und auf Zahlungserleichterung und wenden uns gegen Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde.

Bei einer zeitigen Freiheitsstrafe kommt die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung regelmäßig nach zwei Dritteln in Betracht, unter engeren Voraussetzungen bereits nach der Hälfte.

Wirtschafts- und Vermögensdelikte

Wirtschaftsstrafverfahren richten sich gegen Geschäftsführer, Vorstände und Unternehmen. Typische Vorwürfe sind Untreue, Insolvenzverschleppung, Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Subventionsbetrug. Die Verfahren sind aktenreich und dauern oft Jahre.

Anders als im übrigen Strafrecht steht hier nicht nur eine Strafe im Raum. Es geht um die Fortführung des Unternehmens, um persönliche Haftung, um Gewerbeuntersagung und um die Frage, ob Geschäftspartner und Banken das Verfahren mitbekommen.

Wir verteidigen Geschäftsführer und Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht, begleiten Durchsuchungen, sichten die Akten mit Ihnen und stimmen die Verteidigung mit den steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Folgen ab.

Wirtschaftsstrafverfahren beginnen fast immer mit einer Durchsuchung. Wie an diesem Tag reagiert wird und welche Unterlagen mitgenommen werden dürfen, bestimmt den weiteren Verlauf erheblich.

Betrug ist der praktisch häufigste Vorwurf im deutschen Strafrecht. Die Spanne reicht vom Eingehungsbetrug über den Abrechnungsbetrug bis zum Anlagebetrug. Dazu kommen Untreue, Unterschlagung und Computerbetrug.

Der Kern dieser Verfahren ist fast immer die Frage nach dem Vorsatz. Wer eine Rechnung nicht bezahlen konnte, hat nicht automatisch betrogen. Der Unterschied zwischen wirtschaftlichem Scheitern und Straftat liegt in der inneren Tatseite, und die lässt sich nur über die äußeren Umstände belegen.

Wir verteidigen bei Betrugs- und Vermögensdelikten, arbeiten die wirtschaftlichen Abläufe auf und legen dar, wo eine zivilrechtliche Auseinandersetzung vorliegt und keine Straftat.

Bei Vermögensdelikten prüft die Staatsanwaltschaft regelmäßig die Einziehung von Taterträgen. Das kann wirtschaftlich schwerer wiegen als die Strafe selbst und muss von Anfang an mitverteidigt werden.

Der Geldwäschevorwurf trifft nicht mehr nur organisierte Kriminalität. Seit der Neufassung des Straftatbestands im Jahr 2021 gibt es keinen Vortatenkatalog mehr, es genügt, dass der Gegenstand aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammt. Betroffen sind häufig Menschen, die ihr Konto zur Verfügung gestellt oder eine Zahlung weitergeleitet haben.

Typischer Einstieg ist eine Verdachtsmeldung der Bank und eine anschließende Kontosperrung. Der Beschuldigte erfährt davon oft erst, wenn er nicht mehr an sein Geld kommt.

Wir verteidigen bei Geldwäschevorwürfen, arbeiten die Kenntnis von der Herkunft der Mittel auf und wenden uns gegen Kontosperrungen und Vermögensarreste.

Strafbar macht sich auch, wer die Herkunft leichtfertig verkennt. Darauf steht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Wer ungeprüft fremde Zahlungen über sein Konto laufen lässt, wird deshalb schnell selbst zum Beschuldigten.

Fabian Schöpke

Rechtsanwalt

Anwalt für Strafrecht
Anwalt für Steuerstrafrecht
Anwalt für Erbrecht

Kontakt
FAQ

Häufige Fragen zur Strafverteidigung

Was Beschuldigte am häufigsten wissen wollen. Ist Ihre Frage nicht dabei, rufen Sie uns an.

Das hängt davon ab, in welcher Rolle Sie geladen sind. Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Ladung nicht folgen. Bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht müssen Sie erscheinen, sich dort aber nicht zur Sache äußern.

Als Zeuge gelten andere Regeln. Dort kann eine Pflicht bestehen, zu erscheinen und auszusagen, und wer unentschuldigt fernbleibt, riskiert Ordnungsgeld und zwangsweise Vorführung. Prüfen Sie deshalb zuerst, was in der Ladung steht, und rufen Sie an, bevor Sie reagieren. Wir klären die Rolle, teilen die Verteidigung mit und beantragen Akteneinsicht.

Angaben zu Ihrer Person müssen Sie machen, also insbesondere Name, Geburtsdatum und Anschrift. Zur Sache selbst müssen Sie als Beschuldigter nichts sagen, und vollständiges Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Wer dagegen teilweise aussagt und dann abbricht, steht schlechter, weil das Gericht die angefangene Einlassung würdigen darf.

Eine Aussage ohne Kenntnis der Akte ist fast immer ein Fehler, auch wenn Sie sicher sind, dass Sie unschuldig sind. Was harmlos klingt, kann im Zusammenhang mit dem übrigen Akteninhalt belastend wirken.

Lassen Sie die Beamten herein. Wer sich körperlich widersetzt, macht sich zusätzlich strafbar. Geben Sie aber nichts freiwillig heraus und widersprechen Sie der Mitnahme ausdrücklich. Dann muss förmlich beschlagnahmt werden, und die Rechtmäßigkeit lässt sich später gerichtlich überprüfen.

Verlangen Sie den Beschluss und ein Verzeichnis der mitgenommenen Sachen. Liegt kein Beschluss vor, lassen Sie sich die Anordnung und ihren Grund nennen und notieren Sie beides. Sagen Sie nichts zur Sache und rufen Sie uns an, möglichst noch während der Maßnahme.

Die Akte enthält alles, worauf die Ermittlungsbehörden ihren Verdacht stützen: die Anzeige, Vernehmungsprotokolle, Gutachten, Auswertungen. Ohne diese Kenntnis lässt sich nicht beurteilen, ob eine Aussage hilft oder schadet. Deshalb äußern wir uns grundsätzlich erst danach.

Das Einsichtsrecht steht in vollem Umfang dem Verteidiger zu. Wie lange es dauert, hängt von der Behörde und vom Verfahrensstand ab. Im laufenden Ermittlungsverfahren kann die Einsicht beschränkt werden, solange sie den Untersuchungszweck gefährden würde. Wir beantragen sie deshalb so früh wie möglich, weil der Zeitpunkt darüber mitentscheidet, welche Verteidigungswege noch offen sind.

Im Strafrecht gibt es keinen Gegenstandswert. Die gesetzlichen Gebühren sind Rahmengebühren und werden je Verfahrensabschnitt abgerechnet, also getrennt für Ermittlungsverfahren, erste Instanz und Rechtsmittel. Ihre Höhe richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit, nach der Bedeutung der Sache und nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen. In umfangreichen Verfahren treffen wir eine Vergütungsvereinbarung.

Nicht jede. Eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen erscheint nicht im einfachen Führungszeugnis, solange im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist. Im Register selbst steht sie trotzdem.

Zwei Ausnahmen sind wichtig: Bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte gilt diese Erleichterung nicht, und im erweiterten Führungszeugnis, das etwa für die Arbeit mit Kindern verlangt wird, erscheinen auch solche Eintragungen. Gerade bei Berufen mit Zuverlässigkeitsprüfung ist das oft wichtiger als die Strafe selbst und lässt sich in der Verteidigung berücksichtigen.

Ein Haftbefehl setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus, meist Flucht- oder Verdunkelungsgefahr. Sie können jederzeit Haftprüfung beantragen, alternativ kommt die Haftbeschwerde in Betracht. Beides nebeneinander ist ausgeschlossen, welcher Weg trägt, hängt vom Verfahrensstand ab.

Häufig lässt sich ein Haftbefehl außer Vollzug setzen, etwa gegen Meldeauflagen, eine Sicherheitsleistung oder die Abgabe des Reisepasses. Wenn Sie von einem Haftbefehl erfahren, melden Sie sich, bevor Sie sich stellen. Ein vorbereitetes Sichstellen verläuft anders als eine Festnahme.

Rechtlich nicht, ein Rechtsanwalt kann Sie bundesweit verteidigen. Praktisch spricht bei einem Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht Hildesheim viel für Ortsnähe: kurze Wege zu Terminen, Kenntnis der örtlichen Praxis, und wir gehen die Akte mit Ihnen gemeinsam durch. Wir verteidigen überwiegend in Hildesheim und der Region, regelmäßig auch in Peine, Salzgitter, Braunschweig und Hannover.