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Steuerstrafrecht und Selbstanzeige
Wenn aus einer Steuerfrage ein Strafverfahren wird
Steuerstrafverfahren beginnen selten mit einer Anklage. Sie beginnen mit einer Prüfungsanordnung, einer Kontrollmitteilung, einer Anzeige aus dem Umfeld oder einem Datenabgleich. Oft merkt der Betroffene erst spät, dass aus einer steuerlichen Angelegenheit eine strafrechtliche geworden ist.
Genau dieser Übergang ist der schwierigste Punkt. Im Besteuerungsverfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Im Strafverfahren müssen Sie sich nicht selbst belasten. Beides läuft parallel, und wer die Grenze nicht kennt, liefert der Steuerfahndung die Grundlage für ihr eigenes Verfahren.
Wir bearbeiten beide Seiten in einer Kanzlei: die Verteidigung im Steuerstrafverfahren und die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt über Bescheide, Schätzungen und Haftung. Bei der steuerlichen Gestaltung von Unternehmensnachfolgen arbeiten wir mit dem Erbrecht zusammen.
Wo stehen Sie gerade?
Im Strafrecht entscheidet der Zeitpunkt. Wählen Sie die Situation, die auf Sie zutrifft:
Was wir verteidigen
Steuerstrafverfahren und Selbstanzeige
Verteidigung bei Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung begeht, wer den Finanzbehörden vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen deutlich höher.
Der Kern fast jeder Verteidigung ist der Vorsatz. Zwischen einem Fehler in der Erklärung, einer leichtfertigen Nachlässigkeit und einer bewussten Verkürzung liegen Welten, rechtlich wie in der Strafhöhe. Diese Abgrenzung entscheidet sich an Details, die in der Akte stehen und nicht im Gespräch mit dem Prüfer.
Wir verteidigen im gesamten Steuerstrafverfahren, arbeiten die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit heraus und verhandeln, wo es möglich ist, eine Einstellung oder eine Erledigung ohne Hauptverhandlung.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn Steuern in großem Ausmaß verkürzt wurden. Der Bundesgerichtshof zieht diese Grenze bei über 50.000 Euro je Tat. Dann gilt ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren. Weil es sich um ein Regelbeispiel handelt, lässt es sich durch eine Gesamtwürdigung entkräften.
Selbstanzeige
Mit einer Selbstanzeige kann Straffreiheit erlangen, wer unrichtige Angaben von sich aus berichtigt, bevor die Tat entdeckt ist. Sie ist der einzige Weg zurück in die Legalität, ohne bestraft zu werden, und sie ist an strenge Bedingungen geknüpft. Berichtigt werden müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber die vergangenen zehn Kalenderjahre.
Die häufigsten Fehler sind die unvollständige Selbstanzeige und die zu späte. Wer für eine Steuerart nur einen Teil offenlegt, verliert für diese Steuerart die Wirkung insgesamt. Musterformulierungen aus dem Internet erfassen den Berichtigungszeitraum und das Vollständigkeitsgebot fast nie richtig. Eine unvollständige Selbstanzeige entfaltet keine Wirkung, offenbart aber alles.
Wir prüfen, ob und für welche Zeiträume eine Selbstanzeige noch möglich ist, ermitteln die nachzuerklärenden Jahre vollständig und bereiten sie so vor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Straffreiheit erfüllt sind. Auf Wunsch arbeiten wir dabei mit Ihrem Steuerberater zusammen.
Straffreiheit tritt nur ein, wenn die hinterzogenen Steuern samt Zinsen fristgerecht nachgezahlt werden. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro je Tat, tritt Straffreiheit überhaupt nicht mehr ein. Das Verfahren kann dann nur noch eingestellt werden, gegen Zahlung von Steuern, Zinsen und einem zusätzlichen Geldbetrag von 10, 15 oder 20 Prozent der hinterzogenen Steuer, gestaffelt nach Betragshöhe.
Steuerfahndung und Durchsuchung
Die Steuerfahndung hat im Strafverfahren dieselben Befugnisse wie die Polizei. Sie darf durchsuchen, beschlagnahmen und vernehmen. Meist steht sie morgens gleichzeitig in der Wohnung, im Betrieb und beim Steuerberater, damit nichts abgestimmt werden kann.
Was an diesem Tag passiert, bestimmt das ganze Verfahren. Beschlagnahmte Datenbestände werden über Jahre ausgewertet. Wer in dieser Situation erklärt, wie alles gemeint war, redet ohne Kenntnis dessen, was die Fahndung bereits hat.
Wir begleiten Durchsuchungen, prüfen den Beschluss und die Reichweite der Beschlagnahme, verweigern die freiwillige Herausgabe und widersprechen der Beschlagnahme und übernehmen ab diesem Moment die Kommunikation mit der Fahndung.
Auch bei einer Durchsuchung müssen Sie nur Angaben zu Ihrer Person machen. Zur Sache müssen Sie nichts sagen, und Sie sollten es ohne Verteidiger auch nicht. Vor allem aber: Löschen, vernichten oder verschieben Sie nichts und stimmen Sie sich mit niemandem ab. Das ist der häufigste Reflex, es verstärkt den Tatverdacht, kann selbst strafbar sein und begründet den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr.
Betriebsprüfung
Eine Betriebsprüfung ist zunächst ein steuerliches Verfahren, kein strafrechtliches. Sie kann aber jederzeit kippen. Stößt der Prüfer auf Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat, muss er die Bußgeld- und Strafsachenstelle einschalten, und ab diesem Punkt gelten andere Regeln.
Für den Geprüften ist dieser Wechsel oft nicht erkennbar. Er kooperiert weiter, wie er es aus dem Besteuerungsverfahren gewohnt ist, und liefert dabei Material für ein Verfahren, von dem er noch nichts weiß.
Wir begleiten Betriebsprüfungen mit strafrechtlichem Risiko, achten auf den Moment des Übergangs und stimmen ab, welche Auskünfte im Besteuerungsverfahren geschuldet sind und welche nicht.
Ist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, muss Ihnen das spätestens dann mitgeteilt werden, wenn Sie aufgefordert werden, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die mit der vermuteten Tat zusammenhängen. Wichtig: Angaben, die Sie vorher im Besteuerungsverfahren gemacht haben, sind damit nicht automatisch unverwertbar. Ob eine unterbliebene Belehrung sich auswirkt, ist Einzelfallfrage und muss aktiv geltend gemacht werden.
Umsatzsteuerverfahren
Die Umsatzsteuer ist das anfälligste Feld des Steuerstrafrechts. Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Firmen, die es so nie gab, Scheinlieferungen, Karussellgeschäfte: Wer in eine solche Kette gerät, wird schnell selbst zum Beschuldigten, auch ohne davon gewusst zu haben.
Die Behörden argumentieren dann mit dem, was der Unternehmer hätte wissen müssen. Dabei gelten zwei verschiedene Maßstäbe: Für die Versagung des Vorsteuerabzugs genügt bereits, dass Sie es hätten wissen müssen. Eine Strafbarkeit setzt dagegen Vorsatz voraus. Diese Trennung geht in Ermittlungsverfahren regelmäßig unter.
Wir verteidigen in Umsatzsteuerstrafverfahren, rekonstruieren die Lieferbeziehungen und legen dar, welche Prüfungen Sie tatsächlich vorgenommen haben. Parallel wehren wir die Versagung des Vorsteuerabzugs ab.
Umsatzsteuerhinterziehung wird häufig als Serie mehrerer Taten verfolgt, weil jede Voranmeldung eine eigene Tat sein kann. Für die Gesamtstrafe zählt die Summe, für die 50.000-Euro-Grenze dagegen jede Tat einzeln. Eine Erleichterung gibt es bei Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen: Dort ist die korrigierende Teilselbstanzeige weiterhin zulässig.
Zollstrafverfahren
Der Zoll verfolgt eigene Delikte: Schmuggel, Bannbruch, hinterzogene Einfuhrabgaben und Verstöße gegen das Verbrauchsteuerrecht. Dazu kommen Vorwürfe aus der Schwarzarbeitsbekämpfung wie das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen, bei denen die Finanzkontrolle Schwarzarbeit für die Staatsanwaltschaft ermittelt.
Für Unternehmen sind die Folgen oft schwerer als die Strafe selbst. Neben Nachforderungen drohen Haftungsbescheide, der Verlust zollrechtlicher Bewilligungen und der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Wir vertreten Sie in Zollstrafverfahren und in Verfahren der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, gegenüber dem Hauptzollamt ebenso wie gegenüber der Staatsanwaltschaft.
Für Steuerstraftaten im Zusammenhang mit Einfuhrabgaben ist das Hauptzollamt die ermittelnde Finanzbehörde. Zuständigkeiten und Ansprechpartner unterscheiden sich deshalb vom klassischen Finanzamtsverfahren.
Streit mit dem Finanzamt
Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht
Gegen einen Steuerbescheid können Sie Einspruch einlegen. Das ist kostenfrei und der wichtigste erste Schritt, denn ohne Einspruch wird der Bescheid bestandskräftig und dann nur noch in engen Ausnahmefällen angreifbar, selbst wenn er falsch ist.
Hilft der Einspruch nicht, folgt die Klage vor dem Finanzgericht. Wichtig ist dabei ein zweiter Punkt, der oft übersehen wird: Ein Einspruch hält die Vollstreckung nicht auf. Wer nicht zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung beantragt, muss trotz laufenden Verfahrens zahlen.
Wir legen Einspruch ein, beantragen die Aussetzung der Vollziehung und führen das Klageverfahren vor dem Finanzgericht.
Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Sie ist die häufigste versäumte Frist im Steuerrecht, und sie läuft auch dann, wenn Sie mit dem Sachbearbeiter noch im Gespräch sind.
Schätzungsbescheide
Gibt jemand keine Steuererklärung ab oder sind die Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäß, schätzt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen. Solche Schätzungen fallen selten günstig aus: Wer seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, muss hinnehmen, dass sich die Behörde am oberen Rand des Wahrscheinlichen bewegt.
Aus einem Schätzungsbescheid wird schnell ein doppeltes Problem. Er begründet eine Zahlungspflicht, und wer trotz Aufforderung nichts erklärt, gerät zusätzlich in den Verdacht, dies bewusst zu tun.
Wir greifen Schätzungsbescheide an, reichen die fehlenden Erklärungen nach und arbeiten heraus, wo die Schätzung methodisch angreifbar ist.
Eine Schätzung muss in sich schlüssig, wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Eine Schätzung, die erkennbar bestrafen soll, ist rechtswidrig und im Extremfall sogar nichtig. Genau dort setzt die Verteidigung an.
Haftungsbescheide
Mit einem Haftungsbescheid nimmt das Finanzamt eine Person persönlich für fremde Steuerschulden in Anspruch, typischerweise den Geschäftsführer für die Steuern seiner GmbH. Das trifft auch dann, wenn die Gesellschaft längst insolvent ist.
Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung, meist die nicht rechtzeitig abgeführte Lohn- oder Umsatzsteuer. Der Vorwurf lautet dann, andere Gläubiger bevorzugt bedient zu haben. Für die Betroffenen geht es hier oft um die private Existenz, nicht mehr um die Firma.
Wir wehren Haftungsbescheide ab, prüfen Pflichtverletzung, Verschulden und die Höhe der Haftungsquote und legen dar, welche Mittel im fraglichen Zeitraum tatsächlich zur Verfügung standen.
Geschäftsführer haften für vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzte steuerliche Pflichten. Bei der Lohnsteuer gelten dabei strengere Maßstäbe als bei anderen Steuerarten.
Vollstreckung durch das Finanzamt
Das Finanzamt vollstreckt selbst. Es braucht dafür kein Gericht und keinen Titel im zivilrechtlichen Sinn. Kontopfändung, Lohnpfändung, Pfändung von Forderungen gegen Kunden: All das kann sehr schnell gehen und trifft Unternehmen an der empfindlichsten Stelle.
Wer hier nur abwartet, verliert die Handlungsfähigkeit. Es gibt aber Wege, den Druck zu nehmen, von der Aussetzung der Vollziehung über Stundung und Ratenzahlung bis zum Vollstreckungsaufschub.
Wir wenden uns gegen Vollstreckungsmaßnahmen, beantragen Aussetzung der Vollziehung, Stundung oder Vollstreckungsaufschub und verhandeln tragfähige Ratenvereinbarungen.
Vollstreckt werden darf erst, wenn die Steuer fällig ist, ein Leistungsgebot ergangen ist und seit dieser Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Maßnahme angreifbar. Gemahnt werden soll zusätzlich, das ist aber keine zwingende Vollstreckungsvoraussetzung.
Fabian Schöpke
Rechtsanwalt
Anwalt für Strafrecht
Anwalt für Steuerstrafrecht
Anwalt für Erbrecht
- 05121 9581245
- Mo.–Fr. 09–13 Uhr (und nach Vereinbarung)
- Am Ratsbauhof 7, 31134 Hildesheim
- post@raschoepke.de
Häufige Fragen zum Steuerstrafrecht
Was Betroffene am häufigsten wissen wollen. Ist Ihre Frage nicht dabei, rufen Sie uns gerne an.
Ab welcher Summe droht bei Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe?
Eine feste Grenze gibt es nicht, wohl aber Orientierungswerte aus der Rechtsprechung. Bei einer Verkürzung von über 50.000 Euro je Tat nimmt der Bundesgerichtshof ein großes Ausmaß an, dann liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren vor. Erreicht die Hinterziehung eine Million Euro, kommt eine Bewährungsstrafe nur noch bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht, wobei diese Summe auch durch mehrere Einzeltaten zusammenkommen kann. Unterhalb dieser Schwellen kommen Geldstrafe oder eine Einstellung gegen Auflage in Betracht.
Wann verjährt Steuerhinterziehung?
Hier sind zwei Fristen zu unterscheiden, und das führt regelmäßig zu Missverständnissen. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt fünf Jahre, in den Fällen des besonders schweren Falls 15 Jahre.
Davon unabhängig läuft die steuerliche Festsetzungsverjährung. Bei Hinterziehung kann das Finanzamt zehn Jahre lang nachfordern, gerechnet ab Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung abgegeben wurde. Wurde gar keine Erklärung abgegeben, verschiebt sich der Beginn um bis zu drei weitere Jahre. Praktisch reicht der Zugriff damit bis zu dreizehn Jahre zurück. Es kommt deshalb vor, dass die Tat strafrechtlich nicht mehr verfolgt wird, das Geld aber trotzdem nachzuzahlen ist.
Was ist der Unterschied zwischen leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung?
Wann ist eine Selbstanzeige noch möglich?
Solange kein Sperrgrund eingetreten ist. Gesperrt ist die Selbstanzeige unter anderem, sobald eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde, ein Amtsträger zur Prüfung erschienen ist, ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet und bekanntgegeben wurde oder die Tat bereits entdeckt war und Sie damit rechnen mussten.
Zwei Punkte werden dabei oft übersehen. Erstens sperren Prüfungsanordnung und Erscheinen des Prüfers nur den sachlichen und zeitlichen Umfang dieser Prüfung. Für andere Jahre und andere Steuerarten bleibt die Selbstanzeige möglich. Zweitens gibt es oberhalb von 25.000 Euro je Tat keine Straffreiheit mehr, sondern nur noch die Einstellung gegen einen zusätzlichen Geldbetrag. Wer über eine Selbstanzeige nachdenkt, sollte das nicht aufschieben: Der Weg kann sich innerhalb von Tagen schließen.
Was passiert bei einer Durchsuchung durch die Steuerfahndung?
Die Fahndung erscheint in der Regel früh am Morgen und häufig an mehreren Orten gleichzeitig, also in der Wohnung, im Betrieb und in der Kanzlei des Steuerberaters. Lassen Sie die Beamten herein, wer sich körperlich widersetzt, macht sich zusätzlich strafbar. Geben Sie aber nichts freiwillig heraus und widersprechen Sie der Mitnahme ausdrücklich. Der Widerspruch verhindert die Mitnahme nicht, er eröffnet aber die richterliche Überprüfung. Verlangen Sie den Beschluss und ein Verzeichnis der mitgenommenen Sachen.
Löschen oder beseitigen Sie nichts und stimmen Sie sich mit niemandem ab. Sagen Sie nichts zur Sache und rufen Sie uns an, möglichst noch während der Maßnahme.