Anwalt für Familienrecht in Hildesheim

Wir begleiten Sie bei Trennung und Scheidung und klären, was finanziell auf Sie zukommt: Zugewinnausgleich, die gemeinsame Immobilie, laufende Kredite, Versorgungsausgleich und Unterhalt. Damit Sie wissen, wo Sie stehen, bevor Sie Entscheidungen treffen.
Überblick

Familienrecht in Hildesheim

Eine Trennung ist zuerst eine persönliche Angelegenheit. Sobald es aber um ein Haus, eine Immobilienfinanzierung, Rentenanwartschaften oder einen Betrieb geht, wird sie auch eine wirtschaftliche. Und die Entscheidungen, die in den ersten Wochen fallen, wirken oft über Jahre.

Die meisten Menschen, die zu uns kommen, haben dieselbe Frage: Wo stehe ich finanziell, wenn das vorbei ist? Genau das klären wir zuerst. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick über Vermögen, Schulden und Ansprüche, bevor Verhandlungen beginnen.

Unsere Schwerpunkte liegen bei der Scheidungsfolgenvereinbarung, dem Zugewinnausgleich und der Auseinandersetzung von Immobilien und gemeinsamen Verbindlichkeiten. Unterhalt, Sorge- und Umgangsfragen bearbeiten wir ebenfalls, meist im Zusammenhang mit derselben Trennung.

Worum geht es bei Ihnen?

Trennungen werfen sehr unterschiedliche Fragen auf. Wählen Sie den Bereich, der Sie gerade beschäftigt.

LEISTUNGEN

Leistungen im Bereich Familienrecht

Wir bearbeiten die folgenden Bereiche. Der Schwerpunkt liegt auf allem, was mit Vermögen zu tun hat, weil sich dort die größten Beträge und die meisten vermeidbaren Fehler finden.

Scheidung und Vermögensauseinandersetzung

Geschieden wird in Deutschland nur durch das Familiengericht, und zwar in aller Regel erst nach einem Trennungsjahr. Den Antrag stellt ein Anwalt. Ist sich das Paar einig, genügt ein Antrag, dem der andere zustimmt. Ist es sich nicht einig, braucht jede Seite eigene Vertretung.

Die Scheidung selbst ist meist der unkomplizierteste Teil. Zeit und Geld kosten die Folgesachen: Zugewinn, Unterhalt, Immobilie, Versorgungsausgleich. Wer sie ungeklärt in das Verfahren mitnimmt, verlängert es erheblich.

Wir stellen den Scheidungsantrag oder prüfen den Antrag der Gegenseite, klären vorab die Folgesachen.

Nach einem Jahr Trennung wird vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn beide die Scheidung wollen oder der andere zustimmt. Will einer nicht, greift diese Vermutung erst nach drei Jahren Trennung. Vorher muss das Scheitern der Ehe dem Gericht dargelegt werden. Vor Ablauf des Trennungsjahres wird nur in Härtefällen geschieden.

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln beide Seiten die wirtschaftlichen Folgen der Trennung selbst, statt sie dem Gericht zu überlassen: Zugewinnausgleich, Unterhalt, die Immobilie, gemeinsame Kredite und der Versorgungsausgleich.

Das ist fast immer der bessere Weg. Eine Einigung ist schneller, günstiger und planbarer als ein streitiges Verfahren, in dem am Ende jemand entscheidet, der die Familie nicht kennt. Voraussetzung ist allerdings, dass beide wissen, worauf sie verzichten.

Wir verhandeln und formulieren Scheidungsfolgenvereinbarungen und prüfen Entwürfe der Gegenseite.

Welche Form nötig ist, hängt vom Inhalt ab. Regelungen zum Zugewinnausgleich, zum Versorgungsausgleich und zum nachehelichen Unterhalt müssen notariell beurkundet werden, solange die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist. Absprachen zum Trennungsunterhalt oder zur Aufteilung des Hausrats sind dagegen auch formlos wirksam. Wer alles in einem Papier zusammenfasst, sollte den Notartermin deshalb einplanen.

Bei einer Ehe ohne Ehevertrag gilt die Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet nicht, dass alles gemeinsam gehört. Es bedeutet, dass am Ende der Ehe verglichen wird, wer während der Ehe wie viel Vermögen aufgebaut hat. Wer mehr Zuwachs hatte, zahlt die Hälfte der Differenz aus.

Der Streit entsteht selten über das Prinzip, sondern über die Zahlen. Was war am Anfang da, was ist heute da, wie wird eine Immobilie oder ein Betrieb bewertet, und was ist mit Erbschaften und Schenkungen? Ohne belastbare Aufstellung verhandelt man ins Blaue.

Wir ermitteln Anfangs- und Endvermögen, setzen die Auskunftsansprüche zum Trennungszeitpunkt und zum Stichtag durch und rechnen Ihren Anspruch aus. Umgekehrt prüfen wir überhöhte Forderungen der Gegenseite und wehren sie ab.

Maßgeblich für das Endvermögen ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Was danach passiert, zählt nicht mehr mit. Daneben besteht ein eigener Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der Trennung, und der ist in der Praxis oft der wichtigere: Er macht sichtbar, ob zwischen Trennung und Antragstellung Vermögen verschwunden ist.

Das gemeinsame Haus ist meist der größte Posten und der schwierigste. Es gibt im Kern drei Wege: Einer übernimmt und zahlt den anderen aus, die Immobilie wird verkauft und der Erlös geteilt, oder sie bleibt zunächst gemeinsam und einer wohnt darin.

Jede Variante hat Folgen, die auf den ersten Blick nicht sichtbar sind. Wer im Haus wohnen bleibt, muss sich unter Umständen einen Wohnvorteil beim Unterhalt anrechnen lassen. Wer übernimmt, braucht die Zustimmung der finanzierenden Bank. Und wer sich gar nicht einigt, riskiert am Ende die Teilungsversteigerung, bei der regelmäßig weniger herauskommt als bei einem freien Verkauf.

Wir bewerten die Immobilie im Zugewinn, verhandeln Übernahme oder Verkauf und vermeiden, wo es geht, die Teilungsversteigerung.

Der Verkehrswert zum Stichtag entscheidet über den Zugewinnausgleich. Ein Gutachten kann sich deshalb rechnen, wenn die Vorstellungen der Ehepartner weit auseinanderliegen.

Kredite, Darlehen und Bürgschaften enden nicht mit der Trennung. Wer den Vertrag mitunterschrieben hat, haftet der Bank gegenüber weiter, unabhängig davon, wer auszieht und wer das Geld tatsächlich ausgegeben hat.

Genau das wird regelmäßig übersehen. Eine Absprache unter Ehepartnern, dass einer die Raten übernimmt, bindet die Bank nicht. Zahlt derjenige nicht, steht die Bank bei beiden vor der Tür. Im Innenverhältnis kann es trotzdem einen Ausgleichsanspruch geben.

Wir klären, wer im Innenverhältnis für welche Schulden aufkommen muss und bringen die Verbindlichkeiten in die Gesamtabrechnung ein.

Schulden zählen auch im Zugewinnausgleich. Sie mindern das Endvermögen, und seit der Reform von 2009 kann auch ein negatives Anfangsvermögen berücksichtigt werden. Wer mit Schulden in die Ehe gegangen ist und sie abgebaut hat, hat dadurch Zugewinn erzielt.

Beim Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften geteilt, die beide Partner während der Ehe erworben haben. Das betrifft die gesetzliche Rente ebenso wie Betriebsrenten und private Altersvorsorge. Das Gericht führt ihn bei einer Scheidung von Amts wegen durch, ohne dass jemand ihn beantragen muss.

Unterschätzt wird das Thema regelmäßig, weil es weit weg wirkt. Tatsächlich ist es bei langen Ehen oft der wirtschaftlich größte Posten, größer als der Zugewinn. Wer jahrelang wegen der Kinder weniger gearbeitet hat, verliert ohne Ausgleich einen erheblichen Teil seiner Altersversorgung.

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt, danach läuft er automatisch. Die Ehezeit rechnet dabei vom ersten Tag des Heiratsmonats bis zum letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Ein Ehevertrag regelt vorab, was sonst das Gesetz vorgibt: Güterstand, Zugewinn, Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt. Sinnvoll ist er vor allem bei einem Unternehmen, bei erheblichem Vermögensgefälle, bei einer Immobilie aus der Familie oder wenn ein Partner beruflich zurücksteckt.

Der beste Zeitpunkt ist lange vor jeder Krise. Aber auch während der Ehe und sogar in der Trennungsphase lässt sich noch vieles vertraglich regeln.

Wir gestalten Eheverträge und prüfen bestehende. Dabei achten wir darauf, dass die Regelung im Ernstfall auch hält, denn ein einseitig belastender Vertrag kann vom Gericht ganz oder teilweise verworfen werden.

Eheverträge sind notariell zu beurkunden, und zwar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner. Eine Klausel, die einen Partner unangemessen benachteiligt, ist im Streitfall angreifbar, gerade beim Verzicht auf Versorgungsausgleich und Betreuungsunterhalt.

Unterhalt, Sorge und Umgang

Zwischen Trennung und Scheidung kann Trennungsunterhalt verlangt werden, wenn ein Partner deutlich weniger verdient. Nach der Scheidung gelten strengere Maßstäbe: Grundsätzlich soll jeder für sich selbst sorgen, Unterhalt gibt es nur in bestimmten Fällen, etwa wegen Kinderbetreuung, Alter oder Krankheit.

Gestritten wird fast immer über die Bemessungsgrundlage. Welches Einkommen wird angesetzt, was ist mit Boni, Überstunden oder Einkünften aus Selbstständigkeit, und welche Verbindlichkeiten dürfen abgezogen werden?

Wir berechnen den Unterhalt, setzen Auskunftsansprüche über das Einkommen durch und vertreten Sie im Unterhaltsverfahren, auf Zahlungs- wie auf Empfängerseite.

Unterhalt gibt es rückwirkend erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der andere in Verzug gesetzt oder ausdrücklich zum Zweck der Unterhaltsgeltendmachung zur Auskunft über Einkommen und Vermögen aufgefordert wurde. Eine beiläufige Bitte um Zahlen genügt dafür nicht. Wer wartet oder zu unbestimmt formuliert, verschenkt Monate.

Beide Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Pflicht in der Regel durch Betreuung, der andere zahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Einkommen des zahlenden Elternteils und dem Alter des Kindes.

Komplizierter wird es bei annähernd gleicher Betreuung, bei volljährigen Kindern in Ausbildung oder wenn das Einkommen schwankt. Auch die Frage, was mit dem Kindergeld passiert, wird regelmäßig falsch beantwortet.

Wir berechnen den Kindesunterhalt, prüfen bestehende Titel auf Anpassungsbedarf und vertreten Sie, wenn nicht oder zu wenig gezahlt wird.

Als Orientierung dient die Düsseldorfer Tabelle. Sie ist kein Gesetz, sondern eine Leitlinie der Gerichte, wird aber in der Praxis nahezu durchgängig angewendet und regelmäßig angepasst.

Bei verheirateten Eltern bleibt die gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung bestehen. Sie endet nicht automatisch mit der Scheidung. Geregelt werden muss vor allem, wo das Kind lebt und wie der andere Elternteil Umgang hat.

Die meisten Eltern finden dafür eine Lösung. Wenn nicht, entscheidet das Familiengericht, und zwar allein danach, was dem Kindeswohl entspricht. Was die Eltern für gerecht halten, spielt dabei eine untergeordnete Rolle.

Wir vertreten Sie in Sorge- und Umgangsverfahren, arbeiten auf eine tragfähige Regelung hin und schalten das Gericht erst ein, wenn eine Einigung nicht mehr erreichbar ist.

Das Familiengericht hört das Kind grundsätzlich persönlich an, unabhängig vom Alter. Mit den Jahren gewinnt sein Wille an Gewicht. Ab 14 Jahren kann ein Kind der Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil sogar widersprechen.

Johanna Schöpke

Rechtsanwältin

Anwältin für Familienrecht
Anwältin für Strafrecht

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Kosten

Was kostet eine Scheidung?

Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert. Den setzt das Gericht fest, im Wesentlichen anhand des Einkommens beider Ehepartner und ihres Vermögens. Aus diesem Wert ergeben sich Gerichts- und Anwaltsgebühren.

Entscheidend für die Höhe ist deshalb nicht, wie zerstritten Sie sind, sondern wie viele Folgesachen mit ins Verfahren gehen. Jede zusätzliche Folgesache erhöht den Verfahrenswert und damit die Kosten. Genau deshalb lohnt es sich, vorher zu verhandeln.

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?

Deutlich weniger als eine streitige. Sind sich beide über die Folgen einig, bleibt der Verfahrenswert niedrig, und es genügt ein Anwalt, der den Antrag stellt. Der andere Ehepartner stimmt zu, ohne selbst einen Anwalt zu beauftragen. Das spart die Kosten der zweiten Vertretung.

Brauchen wir beide einen eigenen Anwalt?

Vor dem Familiengericht gilt Anwaltszwang, und zwar grundsätzlich für beide Ehegatten. Die Ausnahme ist eng: Wer der Scheidung nur zustimmt, den Antrag zurücknimmt oder die Zustimmung widerruft, braucht dafür keinen eigenen Anwalt. Praktisch reicht deshalb bei einer wirklich einvernehmlichen Scheidung ein Anwalt aus, der den Antrag stellt.

Sobald die zustimmende Seite mehr will als nur zustimmen, endet die Ausnahme. Für eigene Anträge, für Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn und für eine im Termin protokollierte Vereinbarung braucht auch sie anwaltliche Vertretung.

Dazu kommt: Ein Anwalt darf nur eine Seite vertreten und die andere weder beraten noch deren Interessen wahren. Geht es um nennenswertes Vermögen, sollte die zustimmende Seite die Vereinbarung deshalb vor der Unterschrift prüfen lassen.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung?

Im Familienrecht meist nicht. Die üblichen Verträge sehen für Scheidung und Folgesachen keinen vollen Deckungsschutz vor, sondern höchstens eine Beratungsleistung. Prüfen lohnt sich trotzdem.

FAQ

Häufige Fragen zu Trennung und Scheidung

Was Mandanten vor dem ersten Termin am häufigsten wissen wollen. Ist Ihre Frage nicht dabei, rufen Sie uns gerne an.

In aller Regel muss ein Jahr Trennung vergangen sein. Nach diesem Jahr wird das Scheitern der Ehe vermutet, wenn beide die Scheidung wollen oder der andere zustimmt. Stimmt er nicht zu, gilt diese Vermutung erst nach drei Jahren, vorher muss das Scheitern dargelegt werden. Den Antrag können Sie kurz vor Ablauf des Jahres einreichen, damit der Termin nicht unnötig spät liegt. Getrennt leben heißt nicht zwingend getrennt wohnen: Auch innerhalb einer Wohnung ist es möglich, solange keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, also nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet, gekocht und gewaschen wird. Entscheidend ist, dass sich der Beginn der Trennung später belegen lässt.
Der Tag, an dem der Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zugestellt wird. Bis dahin zählt alles zum Endvermögen, danach nichts mehr. Dieser Termin ist wirtschaftlich der wichtigste des ganzen Verfahrens, weil sich der Zeitpunkt der Antragstellung je nach Vermögensentwicklung erheblich auswirken kann. Vor der Antragstellung lohnt es sich deshalb, kurz zu rechnen.

Nicht direkt. Was Sie während der Ehe erben oder geschenkt bekommen, wird Ihrem Anfangsvermögen zugerechnet und dadurch weitgehend geschützt. Der Wertzuwachs, den das Geerbte danach erfährt, fließt allerdings in den Zugewinn ein. Wer während der Ehe eine Immobilie erbt, deren Wert anschließend steigt, teilt diesen Zuwachs.

Ein Detail, das viele überrascht: Das Anfangsvermögen wird um die allgemeine Preissteigerung bereinigt, bevor gerechnet wird. Nur der Zuwachs, der über die Geldentwertung hinausgeht, gilt als Zugewinn. Der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls sollte deshalb dokumentiert sein.

Gegenüber der Bank bleibt jeder verpflichtet, der den Vertrag unterschrieben hat. Eine Absprache unter Ehepartnern ändert daran nichts. Zahlt derjenige nicht, der es zugesagt hat, kann sich die Bank an den anderen halten. Im Verhältnis der Ehepartner untereinander besteht dann aber häufig ein Ausgleichsanspruch. Wer aus der Mithaftung heraus will, braucht die Zustimmung der Bank, und die verhandeln wir für Sie.
Ja. Beide Seiten schulden einander Auskunft über ihr Vermögen, und zwar zu drei Zeitpunkten: bei Eheschließung, bei der Trennung und am Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags. Auf Verlangen mit Belegen. Wer Vermögen verschweigt oder es in Benachteiligungsabsicht verschwinden lässt, muss damit rechnen, dass es ihm trotzdem zugerechnet wird. Umgekehrt heißt das: Wenn Sie den Verdacht haben, dass die Gegenseite unvollständig ist, lässt sich das durchsetzen.
Anwaltszwang gilt vor dem Familiengericht grundsätzlich für beide Ehegatten. Ausgenommen ist nur die Zustimmung zur Scheidung selbst, dafür braucht es keinen eigenen Anwalt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt deshalb in der Praxis ein Anwalt, der den Antrag stellt. Die Ausnahme endet aber schnell. Für eigene Anträge, für Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinn und für eine im Termin protokollierte Vereinbarung braucht auch die zustimmende Seite Vertretung. Und ein Anwalt darf immer nur eine Seite vertreten. Geht es um nennenswertes Vermögen, sollte die zustimmende Seite die Vereinbarung vor der Unterschrift prüfen lassen.
Nur ausnahmsweise. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres kommt in Betracht, wenn das Festhalten an der Ehe für einen Partner eine unzumutbare Härte wäre, die in der Person des anderen begründet liegt. Die Anforderungen sind hoch, bloße Zerrüttung oder eine neue Partnerschaft genügen nicht. Ob Ihr Fall dazugehört, klären wir im ersten Gespräch.
Vorrangig durch die Eltern selbst. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Familiengericht, und zwar allein am Kindeswohl orientiert. Feste Quoten gibt es nicht, üblich sind Modelle vom klassischen Wochenendumgang bis zum Wechselmodell. Das Kind wird vom Gericht grundsätzlich persönlich angehört, eine feste Altersgrenze gibt es dafür nicht. Sein Wille gewinnt mit den Jahren an Gewicht.